Taxonomie für Immobilien – eine systematische Annäherung

31.05.2023

Nachdem während des Pariser Klimaabkommens im Dezember 2015 das globale Bekenntnis zur Reduktion der Treibhausgase abgegeben wurde, hat die Europäische Union im Jahr 2018 das politische Rahmenwerk zur Umsetzung beschlossen: den EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein Baustein dieses Plans. Ihr Ziel ist es, eine EU-einheitliche Definition von Nachhaltigkeit zu erreichen.

Zunächst definiert die Taxonomie-Verordnung sechs Umweltziele:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die zur Konkretisierung der Taxonomie-Verordnung erlassenen „Technischen Screening Kriterien“ definieren, welche Aktivitäten überhaupt potenziell als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Für Immobilien sind das:

  • Neubau
  • Sanierung
  • Individuelle Maßnahmen
  • Erwerb von und Eigentum an Gebäuden

Für diese Aktivitäten werden Kriterien definiert, anhand derer festgelegt wird, ob die Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist oder eben nicht. Die Prüfung erfolgt immer nach demselben Muster und unter Beurteilung von drei Fragestellungen:

  1. Leistet die Aktivität einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem Klimaziel?
  2. Führt sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines der anderen Umweltziele?
  3. Wird der Mindestschutz eingehalten? Das heißt: Werden grundlegende Vorgaben bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Betrug, der Besteuerung sowie des fairen Wettbewerbs eingehalten?

Was bedeutet dies nun für einen Offenen Immobilienfonds, der im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie eine Mindestquote an taxonomiekonformen Investitionen tätigen will? Es ist nicht damit getan, dass nur eine Mindestquote taxonomiekonformer Investitionen im Anhang eines Fondsprospekts ausgewiesen wird.
Im Gegenteil: Die Verpflichtung zu einer Mindestquote taxonomiekonformer Investitionen bedeutet, dass die Einhaltung der drei oben beschriebenen Kriterien regelmäßig überwacht werden muss. Da die Mindestquote sich auf den Anteil der Objekte am Gesamtfonds bezieht, muss ihre Einhaltung auch bei Ankäufen, Wertänderungen und Kapitalzuflüssen im Auge behalten werden. Zudem können regulatorische Änderungen Anpassungen erforderlich machen.

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