Vermögenstrennung bei Offenen Immobilienfonds zum Schutz der Anleger

Das Kapitalanlagegesetzbuch schreibt vor, dass sämtliche Immobilien eines Fonds als Sondervermögen gelten. Dadurch werden die Anleger vor dem Verlust ihrer Fondsanteile geschützt.

Offene Immobilienfonds gelten im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) typischerweise als „Sondervermögen”. Das KAGB bildet dabei den rechtlichen Rahmen für alle Investmentfonds. Offene Immobilienfonds – oder kurz: OIFs – bündeln das Geld ihrer Anleger und investieren in Bürohäuser, Einkaufszentren, Logistik-, Wohn- und weiterer Gebäude an verschiedenen Standorten. Sämtliche Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens werden von der Kapitalverwaltungsgesellschaft – kurz KVG – treuhänderisch und getrennt vom eigenen Vermögen für die Anleger verwaltet. Zweck dieser Vermögenstrennung ist der Anlegerschutz, denn das Fondsvermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der KVG. Der Anleger ist somit bei Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft vor dem Verlust seiner Fondsanteile geschützt. Die Verwahrstelle, ein unter Kontrolle der Finanzaufsicht BaFIN stehendes, in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut mit einem haftenden Eigenkapital von mindestens fünf Millionen Euro, nimmt hier eine besondere Rolle ein. Während die KVG in erster Linie die Entscheidung trifft, wie das Fondsvermögen angelegt und verwaltet wird, obliegt der Verwahrstelle eine Kontrollfunktion. Sie prüft beispielsweise, ob bei einem Objektankauf für einen OIF durch die KVG alle rechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Erst danach gibt sie das Geld frei. Auf diese Weise erfolgt ein unmittelbarer Schutz der Anlegergelder.



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