Was braucht man zur Gründung einer KVG?

Die Voraussetzungen und gesetzlichen Anforderungen, um als Kapitalverwaltungsgesellschaft aktiv zu werden, sind umfangreich und äußerst detailliert. Susanne Knievel, Director im Bereich Legal - Regulatory bei Swiss Life Asset Managers, bringt in ihrem Gastbeitrag hierzu Licht ins Dunkel.

Für die Verwaltung von Investmentvermögen gelten strenge gesetzliche Anforderungen. Daher können nur spezielle Unternehmen, die sich als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) qualifizieren und als solche eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhalten haben, Investmentfonds auflegen und verwalten. Bevor das Geschäft als KVG aufgenommen werden darf, ist daher ein Erlaubnisantrag zu stellen, in dem nachgewiesen wird, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und die KVG für das geplante Geschäft geeignet und richtig aufgestellt ist.

Ein wesentliches Kriterium ist, dass die Geschäftsleiter nicht nur zuverlässig sind, sondern auch für das Geschäft über die persönliche und fachliche Eignung verfügen. Dies ist detailliert nachzuweisen, Führungszeugnisse und ausführliche Lebensläufe sind vorzulegen. Die fachliche Eignung entscheidet auch über die Fondstypen, die durch die KVG aufgelegt und verwaltet werden können. Ein Aufsichtsrat ist zudem unabhängig von der Rechtsform der KVG verpflichtend. Mit mindestens einem Aufsichtsratsmitglied, das von den Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen unabhängig ist, wird die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats in besonderem Maße hervorgehoben.

Die zulässige Rechtsform für eine KVG ist die Form einer GmbH, AG oder Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland. Die Gesellschaft muss über ein Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR verfügen. Allerdings muss dieses ab einem verwalteten Investmentvermögen von 250 Mio. EUR um einen bestimmten Prozentsatz aufgestockt werden, bis zu 10 Millionen EUR. Unabhängig davon müssen die Eigenmittel jederzeit mindestens einem Viertel ihrer fixen jährlichen Kosten entsprechen. Bei der Anlage der Eigenmittel sind strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten. Mit den umfangreichen Eigenmittelvorgaben wächst das Eigenkapital und damit auch das Haftkapital entsprechend des Geschäftsumfangs.

In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist genau darzulegen, welche Tätigkeiten ausgeführt werden und welche weiteren Dienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die KVG nur bestimmte Tätigkeiten ausüben darf und mindestens ein Investmentvermögen verwalten muss, für das die Portfolioverwaltung und oder das Risikomanagement erbracht werden. Die Tätigkeiten sind in einem Geschäftsplan niederzulegen, konkrete Angaben über die Organisationsstruktur zu machen und weitere umfangreiche Anforderungen zu erfüllen. Dieser ist zu ergänzen um den organisatorischen Aufbau und die internen Kontrollverfahren, z.B. Organisationshandbuch, Risikohandbuch, Organigramm, Handbuch zur Internen Revision. Um die organisatorischen Vorkehrungen umzusetzen, muss ausreichend und qualifiziertes Personal für die Kernaufgaben zur Verfügung vorgesehen sein. Werden Tätigkeiten ausgelagert, sind auch hierfür besondere Anforderungen zu beachten, der Auslagerungspartner muss unter anderem für die übertragenen Aufgaben ausreichend qualifiziert sein, die Überwachung der Ausführung muss sichergestellt sein und die KVG muss die Auslagerung anhand von objektiven Gründen rechtfertigen können. Für die Verwahrung der Vermögensgegenstelle und die Ausführung der gesetzlich vorgesehenen Zustimmungs- und Kontrollrechte muss eine geeignete Verwahrstelle beauftragt werden.

Ein Gastbeitrag von Susanne Knievel, Director im Bereich Legal -Regulatory bei Swiss Life Asset Managers.

Fotonachweis: Pexels

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