Die Reform der Investmentbesteuerung und ihre Auswirkung auf Immobilienfonds

Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin bei Rödl & Partner in Regensburg gibt einen Überblick über die seit Jahresbeginn geltenden Änderungen in punkto Besteuerung für Anleger in Publikumsfonds.

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 17. Juni 2016 wurde die Besteuerung von Investmentfonds und ihren Anlegern neu geregelt. Ziele der Reform sind unter anderem die Vermeidung EU-rechtlicher Risiken, Verringerung von Möglichkeiten zum Gestaltungsmissbrauch und des administrativen Aufwands und die Vereinfachung der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger.

Seit Anfang 2018 erfolgt die Besteuerung von Investmentfonds nach dem Trennungsprinzip und trifft vor allem Publikumsfonds, also solche Fonds, wie sie im Regelfall von privaten Anlegern erworben werden können.

Künftig unterliegen inländische und ausländische Publikumsfonds mit inländischen Einkünften wie deutsche Dividenden und deutsche Immobilienerträge (z. B. Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus einer deutschen Immobilie) der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wobei jedoch in der Regel eine Gewerbesteuerbefreiung greift. Während inländische Dividenden einer Abzugsbesteuerung mit 15% Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag unterliegen, fällt bei inländischen Immobilienerträgen ein Steuersatz von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag an, also 15,825%. Andere Erträge wie z. B. Zinseinnahmen, Einlösungsgewinne aus Anleihen, Stillhalteprämien etc. sind auf Fondsebene steuerlich irrelevant.


Besteuerung auf Anlegerebene

Der Anleger selbst versteuert künftig den Cashflow aus den Investmentfondsanteilen, die Ausschüttungen und die Gewinne aus der Rückgabe bzw. Veräußerung von Investmentanteilen. Zusätzlich wird während der Haltedauer der Fondsanteile eine sog. Vorabpauschale als Ertrag fiktiv ermittelt, die die bisherige Besteuerung der thesaurierten Erträge ersetzt. Bei Veräußerung des Fondsanteils wird der Gewinn um die Vorabpauschale gekürzt. Wurde vor 2018 insbesondere bei Immobilienfonds bei Ausschüttungen noch differenziert, ob es sich um steuerpflichtige Erträge, Substanzausschüttungen oder Abschreibungsbeträge handelt, sind ab 2018 alle Ausschüttungen steuerlich relevant. Um die steuerliche Doppelbelastung der Erträge auf Fonds- und Anlegerebene abzufedern, erhalten Anleger besondere Teilfreistellungen:

Die Kapitalerträge des Anlegers unterliegen je nach Zuordnung der Abgeltungsteuer, dem persönlichen Einkommensteuersatz im Betriebsvermögen bzw. der Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften. Die Teilfreistellung wird auf die gesamten Erträge, die der Anleger mit dem Fonds erzielt, gewährt, also auch auf Zinserträge usw. Führten bisher Ausschüttungen des Fonds aus der Substanz zu einem vermeintlich steuerfreien Ertrag (dieser ist bei der Veräußerung der Fondsanteile gewinnerhöhend hinzuzurechnen), so greift nunmehr die Teilfreistellung unabhängig von der Zusammensetzung der Erträge. Je nach Struktur der Erträge auf Fondsebene kann es in Summe zu einer höheren oder geringeren steuerlichen Belastung des Anlegers kommen, dies ist je Fonds gesondert zu betrachten.

Autorin: Ellen Ashauer-Moll, Rödl & Partner
Fotonachweis: Unsplash

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